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Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena e.V.

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Wege des Weitergebens

Erbschaft

Wer ihre Erbin bzw. Ihr Erbe sein soll, legen Sie in Ihrem Testament fest. Wenn kein Testament vorliegt oder Sie in Ihrem Testament keine Erbin oder keinen Erben einsetzen, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Im Falle eines Erbfalls fällt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden auf die Erben zu. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, die Erbschaft abzulehnen.

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis können Sie einer Person oder Organisation einen Teil Ihres Vermögens zukommen lassen, ohne sie als Erbin oder Erben einzusetzen. Das Erbe kann unterschiedlich festgelegt werden, beispielsweise durch einen Geldbetrag, eine Immobilie oder einen prozentualen Anteil des Nachlasses. Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer werden im Testament festgelegt und haben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber den Erbinnen und Erben.

Erbvertrag

Einen Erbvertrag können Sie mit der oder dem von Ihnen bestimmten Erbin bzw. Erben schließen. Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung des Todes wegen. Während im Testament der Nachlass lediglich unter den Erben verteilt wird, ist die Wirkung eines Erbvertrages deutlich umfangreicher. So sind Sie beispielsweise an den Vertrag gebunden, wenn Sie nicht ausdrücklich etwas anderes in dem Vertrag vereinbart haben. Der Erbvertrag wird z.B dann gewählt, wenn es sinnvoll ist, die Erbin bzw. den Erben unwiderruflich zu bestimmen. Außerdem besteht die Notwendigkeit, dass der Erbvertrag vor einer Notarin bzw. einem Notar bei beidseitiger Anwesenheit beider Beteiligten geschlossen wird.

Schenkung

Schenkung zu Lebenszeiten

Als erstes besteht die Möglichkeit, Vermögen oder Wertgegenstände zu Lebzeiten zu verschenken. Zu beachten ist, dass eine Schenkung nicht rückgängig gemacht werden kann und bis zu 10 Jahren vor einem Erbfall auf das Erbe angerechnet werden kann. Das bedeutet, dass etwaige Erbinnen bzw. Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.

Schenkung auf den Todesfall

Als Schenkung auf den Todesfall bezeichnet man das Schenkungsversprechen des Erblassers, das unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Diese Schenkung muss vor einer Notarin bzw. einem Notar beurkundet und vor dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers von der oder dem Beschenkten angenommen werden.

Verfügung auf den Todesfall

In einer Verfügung von Todes wegen legt eine Person fest, was mit dem persönliche Vermächtnis nach dem Tod geschehen soll.So kann beispielsweise bei einem Geldinstitut ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegen. So können Sie mit der Bank einen Vertrag machen, dass das Sparkonto nach dem Tode einer bestimmten Person oder einer Organisation zugewendet wird. Hier ist keine notarielle Beurkundung notwendig.

„Es gibt viele Wege des Weitergebens. Überlegen Sie sich in Ruhe, welche Möglichkeit zu Ihnen passt.“

Kategorie: Erbschaft, KeinFlyMenuSchlagwort: EKK Veranstaltung, Haus EKKStein, Station, Stationär
Über uns

Die Initiative wurde 1990 als Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena e.V. gegründet und hilft krebskranken Kindern und ihren Angehörigen.

Das Spektrum reicht von der psychosozialen Unterstützung bis hin zur Stärkung der Fa­mi­lien in der schwer­en The­ra­pie­zeit, Kin­dern Freude und Ab­wechs­lung im Sta­ti­ons­alltag schenken und manch hoff­nungs­lose Si­tua­tion ge­meinsam mit den Fa­mi­lien schwei­gend mit­­tragen.

Adresse

El­ter­nini­tia­tive für krebs­kranke Kinder Jena e.V.
Haus EKKStein
Am Kli­nikum 10
07747 Jena

Öff­nungs­zeiten:
Mo.-Do.: 10.00 – 16.30 Uhr
Fr.: 10.00 – 14.30 Uhr

Kontakt:
Te­lefon: 03641/28803
E-Mail:   info@ekk-jena.de

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· Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena e.V. · Impressum · Datenschutz · Stand: 26.01.2023 ·

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