Als gemeinnützig anerkannte Einrichtung erhalten wir von den Gerichten und Staatsanwaltschaften Geldauflagen und Bußgelder. Die Zuweisungen sind für unseren Verein ein sehr wichtiger Baustein zur Sicherung unserer Hilfsangebote für die an Krebs erkrankten Kinder und deren Familien. Dank solcher Zuwendungen ist es uns möglich, unsere Projekte dauerhaft und nachhaltig etablieren zu können.
Informationen für Gerichte und Staatsanwaltschaften
Als Richter / Richterin oder Staatsanwalt / Staatsanwältin haben Sie die Möglichkeit, uns mit der Zuteilung von Geldauflagen und Bußgeldern direkt zu helfen.
Unser Verein erfüllt die Voraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen und ist bei den entsprechenden Gerichten „gelistet“. Wir garantieren eine schnelle und diskrete Abwicklung der Geldauflagen. Das Gericht wird über jeden Zahlungseingang bzw. Nichteingang zeitnah informiert. Für Zahlungen von Geldauflagen erstellen wir keine Spendenbescheinigungen, wir bestätigen lediglich den Zahlungseingang auf Anfrage.
Wenn Sie Kontakt zu Strafrichtern oder Staatsanwälten haben, würden wir uns freuen, wenn Sie diese Kontakte nutzen und die Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena e.V. als Bußgeldempfänger vorschlagen.
Vorgedruckte Zahlscheine, Adressaufkleber sowie Informationsmaterial zu unserem Verein senden wir Ihnen gern zu. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Informationen für Personen, die eine Geldauflage bzw. ein Bußgeld an die Elterninitiative entrichten sollen
Bitte überweisen Sie den Betrag nicht auf unser Spendenkonto, sondern auf das speziell dafür eingerichtete Bußgeldkonto:
Bankverbindung:
Bank: Deutsche Bank
IBAN: DE56 8207 0024 0393 9394 00
BIC: DEUTDEDBERF
Bitte geben Sie immer das Aktenzeichen Ihres Bußgeldverfahrens an, damit wir den eingegangenen Betrag zuordnen und der zuständigen Stelle zurückmelden können, dass Sie Ihre Auflage erfüllt haben.
Es handelt sich bei diesem Betrag um keine Spende. Wir sind nicht berechtigt, Spendenbescheinigungen für diese Form der Zahlung auszustellen. Gern bestätigen wir Ihnen jedoch schriftlich den Zahlungseingang.