Eigenhändiges Testament
In Deutschland ist das eigenhändige Testament die am weitesten verbreitete Testamentsart. Bei einem eigenhändigen Testament schreibt der Erblasser das Testament vollständig mit der eigenen Hand und unterschreibt es am Ende. Findet eine Person dieses Testament, so ist sie verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzugeben. Vom Nachlassgericht werden dann die Erbinnen und Erben informiert.
Notarielles Testament
Ein notarielles Testament wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Es wird nach Erstellung beim Nachlassgericht verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert. Bei Eintreten des Erbfalles wird das Testament vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet, dass die entsprechenden Personen und Organisationen dann über das Testament und das Erbe informiert.
Zentrales Testamentsregister
In jedem Sterbefall wird das Zentrale Testamentsregister auf hinterlegte Testamente und andere Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert darauf das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.
Oft erfahren wir erst durch eine Information des Nachlassgerichtes, dass wir zu Erben oder Vermächtnisnehmern bestimmt wurden. Für diese überraschende Zuwendung sind wir sehr dankbar, haben aber nicht mehr die Möglichkeit uns bei Ihnen zu bedanken oder Ihren letzten Willen zu besprechen. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, mit uns schon zu Lebzeiten in Kontakt zu treten. Auf Wunsch können wir Sie so auch noch ausführlicher über das Vereinsleben informieren.