Grundsätzlich ist es nicht schwer, ein Testament aufzusetzen. Um die Gültigkeit sicherzustellen, müssen jedoch gesetzlich vorgegebene Regeln beachtet werden. Sind Sie mit diesen nicht vertraut und fühlen sich nicht sicher, so können Ihre Wünsche auch von einem Notar oder Rechtsanwalt formuliert werden, der später auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden kann.
Das handschriftliche Testament
Bei dieser Form ist es wichtig, dass der letzte Wille vom Erblasser handgeschrieben und selbst verfasst ist. Außerdem müssen Name und Anschrift, Datum, Ort und vollständige Unterschrift enthalten sein. Nur dann ist das Testament gültig. Nicht erlaubt sind das Verfassen eines Testaments mit einer Schreibmaschine oder dem Computer. Außerdem ist bei einem Testament Weniger meist Mehr. Die Wünsche sollten klar und eindeutig formuliert werden, damit später Missverständnissen aus dem Weg gegangen werden kann.
Das gemeinschaftliche Testament
Viele Paare möchte Ihr Testament gemeinsam verfassen. Hier kann einer der Ehepartner oder der eingetragene Partner das Testament handschriftlich verfassen und der andere Part beurkundet, dass dies auch seinem letzten Willen entspricht. Hier muss außerdem eine Unterschrift beider vorliegen. Eine häufig genutzte Sonderform ist das sogenannte „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinschaftlich einen Schlusserben, an dem das Erbe nach dem Tod beider übergeht. Zu beachten ist, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament nur unter bestimmten Vorraussetzungen eine Änderung möglich ist.
Das notarielle Testament
Bei speziellen Wünschen ist fachkundiger Rat und ein notarielles Testament eine gute Wahl. Ein Notar Ihrer Wahl überzeugt sich von Ihrer Testierfähigkeit und beurkundet die Echtheit des Testaments. Außerdem wird jedes notariell bestätigte Testament beim Nachlassgericht verwahrt und in das zentrale Testamentsregister eingetragen. Hier ist zu beachten, dass eine Gebühr anfällt. Diese richtet sich nach der Höhe des Nachlasses.
Der Erbvertrag
Beim Testament gehen die Regelungen nur vom Erblasser aus. Bei einem Erbvertrag hingegen, liegen gegenseitige Rechten und Pflichten mehrerer Beteiligten vor. Bei beidseitiger Anwesenheit muss dieser von einem Notar geschlossen werden. In diesem Zusammenhang geschlossene Regelungen können nicht einseitig wiederrufen werden, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart.
„Für die Erstellung eines Testaments verwenden Sie bitte keine Schreibmaschine und keinen Computer – sonst ist Ihr Testament nicht wirksam.“