Geregelt wird das Thema im Bürgerlichen Gesetzbuch und greift dann, wenn kein ordentliches Testament hinterlegt ist.
Stirbt ein Mensch, erben immer zuerst die Angehörigen der ersten Ordnung. Hierzu zählen Ehepartner sowie Kinder oder Enkel. Hinterlässt der oder die Verstorbene weder Partner noch Nachkommen, so treten die Erben zweiter oder dritter Ordnung ein. Diese Regeln sind bindend und festgelegt. Stirbt also beispielsweise eine alleinerziehende Mutter, so gilt ihr minderjähriges Kind als „Alleinerbe“, auch wenn die Eltern der Verstorbenen das Kind aufnehmen und versorgen.
Erbansprüche für Ehegatten
Neben den Erben erster Ordnung erbt der Partner ein Viertel des Nachlasses. Für den Fall, dass man im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (ohne Ehevertrag) gelebt hat, erhöht sich der Anteil für den Partner auf die Hälfte.
Pflichtteil
Mit einem Testament kann man eigene Wünsche verfassen und somit die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen. Es ist dabei allerdings nicht möglich, nahe Angehörige völlig zu enterben. Kindern, Eltern (falls der Erblasser keine Kinder hatte), Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner bekommen nach Gesetz einen festgelegten Pflichtteil. Dieser umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss vom Berechtigten eingefordert werden. Jedoch verjährt der Anspruch drei Jahre, nachdem der Pfichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und des ihn enterbenden Testaments erfahren hat.
Was ist ein Vermächtnis?
Mit einem Vermächtnis können festgelegte Geldbeträge, Aktien, Wertgegenstände und Vermögensteile unabhängig von der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge bestimmten Personen oder Institutionen vererbt werden. Die Erben sind verpflichtet dieses Vermächtnis zu erfüllen.
Und wenn es keine nahestehenden Erben gibt?
Eine weitere Möglichkeit ist es, den Nachlass im Gesamten sozialen Zwecken zu widmen und zum Beispiel eine Organisation wie uns als Alleinerbin einzusetzen.
Wer sein ganzes Leben lang Gutes getan hat, darf auch nach seinem Tode weiterwirken.