Freibeträge beim Erben und Schenken nach der Erbschaftssteuerreform
Persönliche Freibeträge und Versorgungsfreibeträge werden von der Vermögenssteuer abgezogen. Der Restbetrag nach Abzug ist nach einschlägigem Tarif zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag beträgt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 256.000 Euro pro Person und für Kinder je nach Alter 10.300 bis 52.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag wird nur im Erbfall gewährt. Wird eigenes Vermögen in Form einer Immobilie vererbt, gilt: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder erhalten sie ihre Immobilie steuerfrei. Die Wohnfläche der Kinder darf jedoch 200 Quadratmeter nicht überschreiten. Darüber hinaus muss der Erwerber in der Regel 10 Jahre in der Immobilie wohnen.
Persönlich Freibeträge nach der Erbschaftssteuerreform

Quelle: http://erbschafts-steuer.info/erbschaftssteuer
*wenn nicht Freibetrag von 400.000€ („Kinder verstorbener Kinder“)
**nur Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern